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ABGs

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER LION CORPORATION GMBH

§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der LionCorporation Bauunternehmung (nachfolgend "Auftragnehmer" genannt) im Zusammenhang mit Bau-, Ausbau- und Sanierungsleistungen gegenüber ihren Auftraggebern, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. (2) Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. (3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsabschluss (1) Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. (2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch beiderseitige Unterzeichnung eines Bauvertrags oder durch Beginn der Ausführung der beauftragten Leistungen zustande. (3) Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

§ 3 Leistungsumfang und -beschreibung (1) Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem individuellen Bauvertrag, dem Leistungsverzeichnis und ggf. beigefügten Bauplänen oder weiteren technischen Unterlagen. (2) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, richten sich die Bauleistungen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie nach den einschlägigen DIN-Vorschriften und der VOB/C. (3) Leistungen, die nicht ausdrücklich im Vertrag oder Leistungsverzeichnis enthalten sind, gelten als Zusatzleistungen und sind gesondert zu vergüten. (4) Planung, Statik, Wärmeschutznachweise, Energieberatung, Genehmigungen und Bauanträge sind nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 4 Subunternehmer (1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Subunternehmer einzusetzen. Diese werden sorgfältig ausgewählt und unterliegen den gleichen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen wie eigene Mitarbeiter. (2) Die Beauftragung von Subunternehmern erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftragnehmers. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung bleibt beim Auftragnehmer. (3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine vertraglichen oder organisatorischen Weisungen direkt an Subunternehmer zu erteilen. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich über die Bauleitung.

§ 5 Bauleitung und Baustellenkoordination (1) Die zentrale Bauleitung erfolgt durch vom Auftragnehmer gestellte, erfahrene Bauleiter oder Meister (ggf. auch Ruheständler mit entsprechender Qualifikation). (2) Die Bauleitung ist verantwortlich für die Terminüberwachung, Koordination der Gewerke, Qualitätssicherung, Sicherheitskontrolle und Ansprechpartner des Auftraggebers während der Bauphase. (3) Anordnungen der Bauleitung sind verbindlich. Der Auftraggeber hat der Bauleitung jederzeit Zutritt zur Baustelle zu gewähren.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten erforderlichen Informationen, Unterlagen, Pläne, Genehmigungen und Zugänge rechtzeitig bereitzustellen. (2) Der Auftraggeber stellt unentgeltlich Strom, Wasser, ggf. Heizung sowie eine sichere Entsorgungsmöglichkeit für Baustellenabfälle zur Verfügung. (3) Verzögerungen durch fehlende Mitwirkungshandlungen verlängern die Ausführungsfristen entsprechend und können zu zusätzlichen Kosten führen.

§ 7 Ausführungsfristen und Verzögerungen (1) Beginn und Dauer der Arbeiten richten sich nach den vertraglich vereinbarten Fristen. (2) Können Leistungen aufgrund höherer Gewalt, unvorhersehbarer Wetterbedingungen, behördlicher Auflagen oder Lieferengpässen nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden, verlängert sich die Ausführungsfrist angemessen. (3) Der Auftraggeber wird über Verzögerungen und deren voraussichtliche Dauer zeitnah informiert.

§ 8 Abnahme (1) Nach Fertigstellung der Bauleistungen erfolgt eine förmliche Abnahme im Beisein beider Parteien. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt. (2) Wird die Abnahme durch den Auftraggeber unberechtigt verweigert, gilt die Leistung 12 Werktage nach Anzeige der Fertigstellung als abgenommen. (3) Die Nutzung der Leistung durch den Auftraggeber gilt ebenfalls als konkludente Abnahme.

§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen (1) Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. (2) Abschlagszahlungen können entsprechend dem Baufortschritt und gemäß § 632a BGB verlangt werden. Abschläge sind innerhalb von 7 Werktagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. (3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bei Unternehmern) bzw. 5 Prozentpunkten (bei Verbrauchern) zu verlangen.

§ 10 Änderungen, Nachträge und Mehrmengen (1) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs, die vom Auftraggeber gewünscht oder durch technische Notwendigkeit erforderlich werden, sind schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. (2) Mehrmengen, die über die vertraglich vereinbarte Leistung hinausgehen, gelten als zusätzliche Leistungen und werden nach Einheitspreis oder ortsüblich abgerechnet.

§ 11 Eigentumsvorbehalt (1) Alle vom Auftragnehmer gelieferten Materialien und eingebauten Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. (2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Materialien bis zur vollständigen Bezahlung pfleglich zu behandeln und vor Diebstahl oder Beschädigung zu schützen.

§ 12 Gewährleistung und Mängelhaftung (1) Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB). (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme. (3) Bei berechtigten Mängeln erfolgt eine Nachbesserung. Bei erfolgloser Nachbesserung kann der Auftraggeber mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.

§ 13 Haftung (1) Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbegrenzt. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf typische, vorhersehbare Schäden begrenzt. (2) Für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, haftet der Auftragnehmer nicht. (3) Die Haftung für Schäden an Leitungen oder Einrichtungen, die auf unvollständige oder fehlerhafte Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

§ 14 Baustellenordnung und Sicherheitsvorschriften (1) Der Auftraggeber hat für eine sichere Baustellenumgebung zu sorgen, insbesondere für Zutrittskontrollen bei bewohnten Objekten. (2) Die auf der Baustelle tätigen Personen haben die Sicherheitsvorschriften gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV), BGV A1 und den Regeln der BG Bau einzuhalten.

§ 15 Kündigung des Vertrages (1) Eine Kündigung vor Vollendung der vereinbarten Leistungen richtet sich nach den Regelungen des § 8 VOB/B bzw. § 649 BGB. (2) Im Falle einer Kündigung ist der Auftragnehmer berechtigt, die erbrachten Leistungen abzurechnen und eine angemessene Vergütung für entgangenen Gewinn zu verlangen.

§ 16 Datenschutz (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragserfüllung gemäß DSGVO. (2) Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Vertragserfüllung (z. B. an Subunternehmer) erforderlich ist.

§ 17 Bild- und Referenzrechte (1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fotos von fertiggestellten Bauwerken zu Referenzzwecken auf seiner Website, in Broschüren und in sozialen Medien zu verwenden, sofern keine personenbezogenen Daten betroffen sind. (2) Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit widersprechen.

§ 18 Gerichtsstand, Rechtswahl (1) Für alle Streitigkeiten gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. (2) Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 19 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.